Die Glas Hennes GmbH hat folgenden Datenschutzbeauftragten benannt:

Benno van Walsem
Datenschutzbeauftragter (TÜV)
E-Mail: dsb@glas-hennes.de

Der Beauftragte wird für den Auftraggeber die in Art. 39 DS-GVO definierten Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten erfüllen, darunter – Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DS-GVO sowie nach sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften,

  • die Überwachung der Einhaltung der DS-GVO, anderer anwendbarer Datenschutzvorschriften sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen,
  • auf Anfrage Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und ihrer Durchführung gem. Art. 35 DS-GVO,
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde sowie
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation bei der Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 36 DS-GVO und ggf. Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Der Beauftragte berichtet gem. Art. 38 Abs. 3 S. 2 DS-GVO unmittelbar der höchsten Managementebene des Auftraggebers. Der Beauftragte wird jedoch nicht weitergehend in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden, insbesondere wird ihm kein Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten des Auftraggebers eingeräumt. Dem Beauftragten steht kein Recht zu, den Auftraggeber zu vertreten. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Beauftragte in Ausübung seines Amtes keinem Weisungsrecht unterliegt, dass sich der Beauftragte durch ihm zu diesem Zweck ggf. vom Auftraggeber bereitgestelltes Hilfspersonal unterstützen lassen kann, dass er dem Beauftragten und seinem Hilfspersonal unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen sowie den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung zu stellen hat. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass der Beauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er den Beauftragten gem. §§ 6, Abs. 4, 38 Abs. 2 BDSG n. F. nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entsprechend § 626 BGB abberufen kann, wenn eine Benennungspflicht besteht.