Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§1 Geltung

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, auch dann, wenn diese im Einzelfall nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden. Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie durch unsere schriftliche Erklärung anerkannt werden. Die Ausführung der Bestellung bedeutet eine Anerkenntnis unserer AGB.
  2. Unsere Angestellten und Vertreter sind nicht berechtigt für uns irgendwelche rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Alle von diesen Personen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  3. Gegebenenfalls einzelvertraglich vereinbarte Abweichungen von Regelungen dieser AGB entfalten keine Präjudizwirkung für die Zukunft.
  4. Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeine Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, DIN 1961 VOB/B, und im übrigen diese AGB.

§2 Angebot und Abschluss

  1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich; erteilte Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
  2. Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  3. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller bei Isolierglas ( Schallschutz -, Wärmedämmwert, usw. ) können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.
  4. Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner Folgendes:
    Zusätzliche Vertragsbedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m.. Soweit darin nichts enthalten ist, und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
  5. Weigert sich der Käufer, die bereitgestellte Ware abzunehmen, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen, über die Ware anderweitig zu verfügen. Der Käufer ist – vorbehaltlich des beiderseits möglichen Nachweises eines höheren bzw. niedrigeren Schadens – verpflichtet, 15% des Kaufpreises als Schadensersatz zu bezahlen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach unserer Wahl auch Vertragserfüllung oder Ersatz eines entstandenen weitergehenden Schaden zu verlangen.

§3 Lieferfristen und Verzug

  1. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. von uns als unbeschränkt bevollmächtigter Personen vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
  2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der von Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung oder der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  3. Die Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
  4. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmen eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit ) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
  6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  7. Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Verweigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

§4 Versand, Gefahrübergang, Verpackung

  1. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht portionsweise, sondern ausdrücklich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
  2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
  3. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich am Sitz des Käufers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Für Baustellenanlieferung wird aufgrund des Mehraufwands grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von € 106,- zzgl. MWST. erhoben. Sollte eine Baustellenanlieferung aus irgendwelchen Gründen – etwa wegen der Nichtanwesenheit einer zur Annahme berechtigten Person – nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, die Ware wieder mitzunehmen oder am Sitz des Käufers abzuliefern. Hieraus können gegen uns keinerlei Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, hergeleitet werden.
  4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
  5. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
  6. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
  7. Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen ( einschließlich Abladevorrichtung ), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
  8. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

§5 Preise und Zahlungen

  1. Alle Preise gelten in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstigen Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer.
  2. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zuge – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
  3. Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
  4. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
  5. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind und bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto gewährt werden. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
  6. Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  7. Zahlung durch Wechsel kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Annahme des Wechsels bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Eine etwaige Beanstandung der Ware ist ohne Einfluß auf die Fälligkeit der Zahlung.
  8. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen  nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
  9. Bei Scheck- und Wechselprotesten, Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers werden unsere Rechnungen und laufenden Wechsel sofort fällig. Dies gilt auch für den Fall, daß uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden – insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen -, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer schließen lassen; zudem sind wir dann berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag, wie Rabatte (auch wenn sie nicht ausdrücklich auf der Rechnung ausgewiesen sind), Skonto usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden.
  10. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Bei Rücknahme ist dies, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
  11. In den Fällen der Absätze 5.7 und 5.8 können wir die Einzugsermächtigung ( Abs. 6.5 ) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie in Abs. 5.8 genannten, Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
  12. Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
  13. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial. insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
  14. Die Zahlungspflicht des Käufers besteht auch dann, wenn ihm die Ware bereitgestellt ist, er jedoch die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt wünscht. In diesem Fall sind wir berechtigt, ortsübliche Einlagerungskosten zu berechnen.
  15. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1..
  3. Für den Fall, daß der Käufer trotz schriftlicher Erinnerung bzw. Mahnung fällige Forderungen nicht begleicht, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig zu machen, insbesondere Bezahlung per Vorkasse zu verlangen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Der Käufer gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten und alles für den Abtransport erforderliche zu unternehmen. In der Zurücknahme, sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns, liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  4. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 6.4 bis 6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  5. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB.
  6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte nach dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei den Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.11 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, daß uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös der Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  8. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte machen oder beeinträchtigen. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
    Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt es als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
  9. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Käufers, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
  10. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltssache ohne weiteres auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

§7 Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 2 Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
  2. Der Käufer hat uns für die Durchführung der Gewährleistung eine angemessene Frist einzuräumen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt Gewährleistung. Bei Transport- oder Bruchschaden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
  3. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsberechtigt, so z.B.
    • Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
    • Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben – Isolierglas
    • Anisotropien ( Irisation ) bei Einscheiben – Sicherheitsglas
  4. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
  5. Bei gebrauchten Waren sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
  6. War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar, muß die Mängelrüge unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Erkennbarwerden, bei uns eingehen. Unsere Haftung ist jedoch auch für nicht erkennbare Mängel 6 Monate nach Lieferung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung, Reparatur oder Zuschnitt, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung oder natürliche Abnutzung. Ersatzlieferungen werden in jedem Fall berechnet. Die Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung anerkannt ist und evtl. erforderliche Schadenspapiere rechtzeitig vorliegen. Zudem muss die beanstandete  Glaseinheit vorher beim Hersteller eingegangen sein. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. Insbesondere Umglasungs-, Einsetz- und Fahrtkosten können von uns nicht übernommen werden.
  7. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder MInderung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, oder sind sie unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ), Rückgängigmachung des Vertrages ( Wandlung ) sowie – bei Fehlschlagen der Nachbesserung – auch Ersatzauslieferung verlangen. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
  8. Wir können uns von Gewährleistungsansprüchen in allen Fällen dadurch befreien, daß wir dem Käufer die Ansprüche gegen den Vorlieferanten oder das Lieferwerk abtreten.Voraussetzung für unsere Gewährleistung und Garantieleistungen für das Lieferwerk und den Vorlieferanten ist, daß der Käufer seine Vertragspflichten, insbesondere seine Zahlungspflicht, unabhängig von der Mängelrüge, erfüllt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ist insoweit ausgeschlossen, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist – unbeschadet unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstiger Ansprüche aus Produzentenhaftung – auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch im Falle der positiven Vertragsverletzung.
  9. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind ( Mangelfolgeschäden ) sind nach Maßgabe des Abschnitts 8. ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
  10. Auskünfte über Materialien und deren Verwendung werden nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr erteilt.

§8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Bei Verletzung wesentlicher Vertagspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den Käufer.
  2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§9 Weitere Bestimmungen

  1. Alle technischen Daten, insbesondere bei Isolierglas ( Schallschutz -, Wärmedämmwert u.a.), beruhen auf Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird von uns nicht übernommen.
  2. Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
  3. Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können ausnahmsweise und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
  4. Für die Verpackung und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Bestellers über und wird nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackung wird bei Nichtrückgabe berechnet.
  5. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m.. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
  6. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.
  7. Ergänzend gelten unsere Zusatzbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas ( s. Anhang ).

§10 Datenschutz

  • Der Käufer wird hiermit davon informiert, daß wir im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

§12 Salvatorische Klausel

  • Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ergänzende Lieferbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas

Maßgebliche Bedingungen

Für Verkäufe und Lieferungen von Isolierglas gelten unsere Ihnen bekannten „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ für unser Warensortiment. Für Mehrscheiben – Isolierglas gilt ergänzend folgendes:

§1 Auftragsänderungen und Streichungen

Aufträge im vorgeschrittenen Stadium können nicht geändert werden und sind in der ursprünglich bestellten Ausführung abzunehmen. Änderungen sind nur möglich, solange das Glas noch nicht zugeschnitten bzw. optimiert ist und bedingen Lieferzeit-Verzögerungen. Bereits angefallene Kosten werden in Rechnung gestellt. Jede Auftragsänderung wird erst mit unserer geänderten Auftragsbestätigung gültig.

Außerdem wird für Änderungen oder Streichungen eine besondere Gebühr erhoben.

Insoweit berechnen wir bei Änderungen über den tatsächlichen Mehrpreis hinaus 2% des Netto-Auftragswertes, bei Streichungen den Preis für Einfachglas in entsprechender Größe. Der Käufer kann eine Herabsetzung der Gebühr verlangen, wenn er uns einen geringeren Schaden nachweist. Bei fortgeschrittener Fertigung ist der Käufer verpflichtet, die Abnahme in der ursprünglich bestellten Größe zusätzlich zu verlangen. Es ist daher unbedingt erforderlich und wird dringend empfohlen, vor oder bei Hereingabe von Bestellungen zu prüfen, ob die Abmessungen in Breite und Höhe, die gewünschte Glasart und der Luftzwischenraum unverändert bestehen bleiben.

§2 Lieferung und Gefahrtragung

Bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als vereinbart bezeichnet. Abrufaufträge können nicht angenommen werden. Die Versendung eines Auftrages erfolgt unmittelbar nach Fertigung der Einheit.
Die Anlieferung an Baustellen gilt als vollzogen, bevor der Lastkraftwagen oder Lastzug die befestigte Fahrbahn verläßt. Der Fahrzeugführer entscheidet, wo er aus Gründen der Sicherheit für Lieferung und Fahrzeug eine Weiterfahrt ablehnen muß.
Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Empfängers. Etwaiges Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es bleibt alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Empfängers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
Jegliches Fahrpersonal ist nur zur Entfernung von Planen und Spriegeln verpflichtet.
Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

§3 Garantie und Reklamationen

Wir geben Garantie für einen Zeitraum von 5 Jahren, daß sich bei Mehrscheiben-Isolierglas unter normalen Bedingungen keine Kondensation oder Staubablagerungen zwischen den Scheiben bilden und somit die Durchsichtigkeit erhalten bleibt.

Die Garantie ist nicht gültig, wenn unsere in der Anlage beigefügten Lagerungs- und Einbauvorschriften nicht beachtet, Ecken und Ränder nachgeschnitten, verändert oder beschädigt werden. Die Garantieleistung erstreckt sich nur auf Neulieferung der Isolierglasscheiben, weitere Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Neulieferung erfolgt grundsätzlich an den Sitz der Bestellerfirma der Erstlieferung. Von der Garantiegewährung bleibt Isolierglas beim Einbau in Verkehrsmittel und Tiefkühltruhen ausgeschlossen.

Für Isolierglaskombinationen mit farbigem Gußglas besteht erhöhte Bruchgefahr durch Wärmeeinwirkung. Diese Kombinationen sind deshalb von der Garantie ausgeschlossen.

Es ist daher erforderlich, alles Isolierglas vor dem Einsetzen daraufhin zu prüfen, ob die Scheiben einwandfrei sind, das heißt, ob sie irgendwelchen Belag ( Bläue oder dergleichen ), Luftblasen, Schlieren oder ähnliche Fehler aufweisen.
Sofern die Ränder der Einheiten noch Prüföl oder Reste davon aufweisen, ist es vor dem Einsetzen zu entfernen.

Ersatzlieferungen ohne Berechnung werden nicht durchgeführt. Die Ersatzlieferungen werden in jedem Fall berechnet. Die Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung von uns anerkannt ist und evtl. erforderliche Schadenspapiere rechtzeitig vorliegen. Zudem muß die beanstandete Isolierglas-Einheit vorher beim Hersteller eingegangen sein.

Qualitätshinweise

Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben, auftreten. Sie werden durch besondere plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf die Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt im Falle der Kondensation auf den Außenflächen.

§4 Stückgutversand

Falls Stückgutversand ab Hersteller aus irgendwelchen Gründen erforderlich ist, vergüten wir nur die Fracht für das wirkliche Gewicht der Sendung. Rollgeld wird nicht vergütet. Die Mehrfracht für „sperriges“ Gut oder Mindergewicht gehen zu Lasten des Bestellers. Isolierglas-Einheiten, deren kleinstes Maß 150 cm überschreitet, können nur in einem O-Wagen verladen werden. In diesen Fällen wird gemäß den Bestimmungen der Deutschen Bahn AG ein Mindestgewicht von 1000 kg berechnet. Bei Versand mit O-Wagen empfiehlt sich die Verwendung einer Wagendecke. In solchen Fällen berechnet die Deutsche Bahn AG ein Mindestgewicht von 2000 kg. Die dadurch entstehenden Kosten und die Deckenmiete gehen zu Lasten des Bestellers.

§5 Transportversicherung und Verhalten im Schadensfall

Alle Sendungen in original Hüttenverpackung werden – gegen Berechnung der Versicherungsgebühren – bis zur ersten Entladestelle gegen Bruchgefahr auf dem Transport versichert. Die Entladung des Gutes ist im Versicherungsschutz nicht enthalten. Schadensmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens acht Tage nach Ankunft der Ware schriftlich beim Lieferanten vorliegen.
Sofern die Sendungen bereits bei Eintreffen äußerlich erkennbare Schäden aufweisen, wird gebeten, die Abnahme der Sendung zu verweigern.
Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden wird gebeten, das Auspacken der Kisten, in denen Transportbruch festgestellt wird, sofort zu unterbrechen und dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung zu machen.
Bis zum Eintreffen eines Beauftragten der Versicherungsgesellschaft bzw. der liefernden Hütte müssen diese Kisten unberührt bleiben.
Im übrigen sind etwaige Schäden dem Transportführer sofort zu melden; zudem ist in Gegenwart von Zeugen eine schriftliche Tatbestandaufnahme zu erstellen und von allen Anwesenden zu unterzeichnen.
Wenn die Einlagerung der Ware erforderlich ist, erfolgt diese auf Risiko des Bestellers. Auf Antrag und Kosten des Bestellers kann die Transportversicherung zweimal um je 4 Wochen verlängert werden, sofern das Gut in der original Hüttenverpackung eingelagert ist. Sofern eine erforderliche Einlagerung beim Lieferanten länger, als zwei Monate währt, wird eine angemessene Lagergebühr erhoben.